Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Firma A-Team Event GmbH
§1Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Gegen Bestätigungen des Bestellers unter
Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
§2Angebote und Vertragsabschluss
1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der
Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Vertragliche
Verpflichtungen mit uns bestehen erst nach einer schriftlichen
Vertragsbestätigung durch uns.
2. Mündliche Zusagen von Angestellten und Vertretern sind für uns nur dann
verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
3. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den
vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn wir insoweit
unser Einverständnis erklärt haben. Derartige Vereinbarungen sind
schriftlich zutreffen.
4. Unsere Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem
offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder
Rechenfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich
gewollte Erklärung.
5. Unsere Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Konzepte, Beschreibungen, Muster und
Kostenvoranschläge dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben,
veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht
werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien
zurückzugeben.
§3Preise, Preisänderungen
1. Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk unfrei,
ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
2. Preisänderungen der im Vertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mindestens 6 Monate
liegen die Listenpreise hinsichtlich der zu liefernden Anlagen sich
geändert haben. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst
vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Besteller berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
§4Lieferzeiten
1. Liefertermineoder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist für uns nur dann
gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung von uns
erfolgt ist.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der Lieferfristen ist die Lieferung ab Werk.
3. DieEinhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen,
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen;
dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zuvertreten haben.
4. Ist
die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, Terror, Pandemie oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik,
Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
5. Kommen
wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm
hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede
vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5%
des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des
Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
6. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung,
die über die in Nr. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen
Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer von uns etwa
gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet
wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der
Lieferung von uns zu vertreten ist.
7. Der Besteller Ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der
Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der
Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.
8. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als 1 Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für
jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der
Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet
werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt
unberührt.
§5Versand und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
unser Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des
Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf Ihn über.
2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
§6Sachmängelhaftung
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
1. Diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der
Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen
Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §5438
Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr.2 (Baumängel) BGB längere
Fristen vorschreibt.
3. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückgehalten werden, die In einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu
Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom
Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Uns ist stets zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadenersatzansprüche gern. § 8 – vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung. ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Sachmängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen
Ort als den bei Vertragsschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden
ist.
9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gem. § 478 BGB
(Unternehmerrückgriff) gegen uns bestehen nur insoweit, als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den
Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen uns gilt ferner
Ziffer 8. entsprechend.
10. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen § 8 (Sonstige
Schadenersatzansprüche). Die in § 6 geregelten Ansprüche des Bestellers
gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen.
§7Unmöglichkeit/Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Besteller
berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die
Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der
Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 `1. des Wertes desjenigen
Teiles der Lieferung. der wegen der Unmöglichkeit nicht In
zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder
wegen der Verletzung des Lebens. des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers vom
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 4 Ziffer 4 die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag
unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen,
so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn
zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart
worden war.
§8Sonstige Schadenersatzansprüche
1. Schadenersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
2. Die vorstehende Regelung gilt nicht. soweit zwingend gehaftet wird, z.B.
nach dem Produkthaftungsgesetz, In Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadenersatz wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht
1. verbunden.
2. Soweit
dem Besteller nach diesem § 8 Schadenersatzansprüche zustehen,
verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden
Verjährungsfrist gem. § 6 Nr.2.
§9Konzeption, Programmierung & Content
1. Im Bereich Konzeption, Programmierung und der Content-Erstellung, wird mit geistigen Eigentum gehandelt.
2. Alle Entwurfsunterlagen, Planungs-, Zeichnungs- und Montageunterlagen sowie
das Design und die Konzeptbeschreibung sind geistiges Eigentum der
HealthySolution.Der Auftraggeber ist nicht berechtigt ohne die
Zustimmung des Auftragnehmers die sich daraus ergebenden Unterlagen zu
vervielfältigen, selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben.
3. Auch nach Zahlung verbleiben die Urheberrechte an den genannten Unterlagen bei der Firma HealthySolution – Florian Körner.
4. Verstößt der Auftraggeber gegen die Urheberrechte oder Schutzrechte, so hat er
eine Vertragsstrafe bis zur Höhe der Summe der vereinbarten Leistungen
zu zahlen, die im Ermessen des Auftragnehmers steht und bei Bedarf durch
das zuständige Gericht überprüft werden kann.
§9Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor, bis
unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen
auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen
sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von
uns In eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen
und anerkannt ist.
2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur berechtigt, weil er uns hiermit schon
jetzt alle Forderungen abtrat, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder
nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich
Im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in
voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach
Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit uns nicht gehörender Ware
veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir
nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einbeziehung dieser Forderungen ist
der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch
verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für
uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware
mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind der
Besteller und wir uns darüber einig, dass der Besteller uns im
Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten
oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt
und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
4. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller
eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus
Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als
Bezogener.
5. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit
zur Freigabe verpflichtet.
§ 10Zahlung
1. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor.
Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Discount und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
2. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in
Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder
seine Zahlung einstellt. sind wir berechtigt. die gesamte Restschuld
fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Zudem sind
wir in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlungen und
Sicherheitsleistungen zu verlangen.
3. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein
Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so sind wir auch
berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages
zurückzutreten.
4. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Wir werden den
Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, den jeweiligen
gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines
darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Dem
Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen
geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.
6. Der Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur aufrechnen, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht
bestritten sind, die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen
Ansprüchen aus anderen Verträgen.
7. HealthySolution – Florian Körner behält sich vor im Bereich Programmierung,
Contenterstellung und Konzeption, sowie Projekten mit einer Laufzeit von
über 2 Monaten eine Vorauskasse von 50% zu verlangen. Bei Erstaufträgen
kann eine Vorkasse von 100% verlangt werden.
§11Gerichtsstand, Erfüllungsort, Wirksamkeit
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten i.S.d. HGB, juristischen Personen des
öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
einschließlich Wechsel` und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand –
unbeschadet unseres Rechtes, Klage an jedem anderen gesetzlich
gegründeten Gerichtsstand zu erheben – unser Firmensitz vereinbart
2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
© HealthySolution – Florian Körner 2020