Allgemeinen Geschäftsbedingungen

der Firma A-Team Event GmbH

§1Geltung der Bedingungen

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund

dieser Geschäftsbedingungen. Gegen Bestätigungen des Bestellers unter

Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit

widersprochen.

§2Angebote und Vertragsabschluss

1.     In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der

Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Vertragliche

Verpflichtungen mit uns bestehen erst nach einer schriftlichen

Vertragsbestätigung durch uns.

2.     Mündliche Zusagen von Angestellten und Vertretern sind für uns nur dann

verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

3.     Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den

vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn wir insoweit

unser Einverständnis erklärt haben. Derartige Vereinbarungen sind

schriftlich zutreffen.

4.     Unsere Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem

offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder

Rechenfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich

gewollte Erklärung.

5.     Unsere Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Konzepte, Beschreibungen, Muster und

Kostenvoranschläge dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben,

veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht

werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien

zurückzugeben.

§3Preise, Preisänderungen

1.     Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk unfrei,

ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

2.     Preisänderungen der im Vertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen

Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mindestens 6 Monate

liegen die Listenpreise hinsichtlich der zu liefernden Anlagen sich

geändert haben. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst

vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Besteller berechtigt, vom

Vertrag zurückzutreten.

§4Lieferzeiten

1.     Liefertermineoder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden

können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist für uns nur dann

gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung von uns

erfolgt ist.

2.     Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der Lieferfristen ist die Lieferung ab Werk.

3.     DieEinhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den

rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,

erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen,

sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen

Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen

nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen;

dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zuvertreten haben.

4.     Ist

die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung,

Krieg, Aufruhr, Terror, Pandemie oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik,

Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

5.     Kommen

wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm

hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede

vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5%

des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des

Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

6.     Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung,

die über die in Nr. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen

Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer von uns etwa

gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit

in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet

wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist

hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der

gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der

Lieferung von uns zu vertreten ist.

7.     Der Besteller Ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer

angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der

Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der

Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.

8.     Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als 1 Monat

nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für

jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der

Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet

werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt

unberührt.

§5Versand und Gefahrübergang

1.     Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den

Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung

unser Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des

Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der

Meldung der Versandbereitschaft auf Ihn über.

2.     Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§6Sachmängelhaftung

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

1.     Diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich

nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der

Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen

Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des

Gefahrübergangs vorlag.

2.     Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §5438

Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1

(Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr.2 (Baumängel) BGB längere

Fristen vorschreibt.

3.     Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.

4.     Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang

zurückgehalten werden, die In einem angemessenen Verhältnis zu den

aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur

zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren

Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu

Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom

Besteller ersetzt zu verlangen.

5.     Uns ist stets zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6.     Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger

Schadenersatzansprüche gern. § 8 – vom Vertrag zurücktreten oder die

Vergütung mindern.

7.     Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten

Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der

Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem

Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,

übermäßiger Beanspruchung. ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund

besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht

vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße

Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für

diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine

Sachmängelansprüche.

8.     Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen

Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und

Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich

erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen

Ort als den bei Vertragsschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden

ist.

9.     Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gem. § 478 BGB

(Unternehmerrückgriff) gegen uns bestehen nur insoweit, als der

Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen

Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den

Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen uns gilt ferner

Ziffer 8. entsprechend.

10.   Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen § 8 (Sonstige

Schadenersatzansprüche). Die in § 6 geregelten Ansprüche des Bestellers

gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind

ausgeschlossen.

§7Unmöglichkeit/Vertragsanpassung

1.     Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Besteller

berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die

Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der

Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 `1. des Wertes desjenigen

Teiles der Lieferung. der wegen der Unmöglichkeit nicht In

zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt

nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder

wegen der Verletzung des Lebens. des Körpers oder der Gesundheit

zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des

Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers vom

Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2.     Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 4 Ziffer 4 die

wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich

verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag

unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies

wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag

zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen,

so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses

unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn

zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart

worden war.

§8Sonstige Schadenersatzansprüche

1.     Schadenersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem

Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem

Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

2.     Die vorstehende Regelung gilt nicht. soweit zwingend gehaftet wird, z.B.

nach dem Produkthaftungsgesetz, In Fällen des Vorsatzes, der groben

Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der

Schadenersatz wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den

vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz

oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der

Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht

1.     verbunden.

2.     Soweit

dem Besteller nach diesem § 8 Schadenersatzansprüche zustehen,

verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden

Verjährungsfrist gem. § 6 Nr.2.

§9Konzeption, Programmierung & Content

1.     Im Bereich Konzeption, Programmierung und der Content-Erstellung, wird mit geistigen Eigentum gehandelt.

2.     Alle Entwurfsunterlagen, Planungs-, Zeichnungs- und Montageunterlagen sowie

das Design und die Konzeptbeschreibung sind geistiges Eigentum der

HealthySolution.Der Auftraggeber ist nicht berechtigt ohne die

Zustimmung des Auftragnehmers die sich daraus ergebenden Unterlagen zu

vervielfältigen, selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben.

3.     Auch nach Zahlung verbleiben die Urheberrechte an den genannten Unterlagen bei der Firma HealthySolution – Florian Körner.

4.     Verstößt der Auftraggeber gegen die Urheberrechte oder Schutzrechte, so hat er

eine Vertragsstrafe bis zur Höhe der Summe der vereinbarten Leistungen

zu zahlen, die im Ermessen des Auftragnehmers steht und bei Bedarf durch

das zuständige Gericht überprüft werden kann.

§9Eigentumsvorbehalt

1.     Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor, bis

unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der

Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen

auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen

sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von

uns In eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen

und anerkannt ist.

2.     Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im

ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur berechtigt, weil er uns hiermit schon

jetzt alle Forderungen abtrat, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen

Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder

nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich

Im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller

schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in

voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach

Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit uns nicht gehörender Ware

veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der

Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der

Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir

nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einbeziehung dieser Forderungen ist

der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die

Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch

verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der

Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß

nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen

Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Alle zum Einzug

erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt

und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

3.     Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für

uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer

Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware

mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei

entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des

Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum

Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind der

Besteller und wir uns darüber einig, dass der Besteller uns im

Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten

oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt

und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

4.     Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller

eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der

Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus

Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als

Bezogener.

5.     Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um

mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit

zur Freigabe verpflichtet.

§ 10Zahlung

1.     Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor.

Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Discount und

Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

2.     Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in

Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder

seine Zahlung einstellt. sind wir berechtigt. die gesamte Restschuld

fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Zudem sind

wir in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlungen und

Sicherheitsleistungen zu verlangen.

3.     Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein

Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so sind wir auch

berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages

zurückzutreten.

4.     Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers

Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Wir werden den

Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind

bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die

Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die

Hauptleistung anzurechnen.

5.     Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, den jeweiligen

gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines

darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Dem

Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen

geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

6.     Der Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur aufrechnen, wenn

seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht

bestritten sind, die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen

Ansprüchen aus anderen Verträgen.

7.     HealthySolution – Florian Körner behält sich vor im Bereich Programmierung,

Contenterstellung und Konzeption, sowie Projekten mit einer Laufzeit von

über 2 Monaten eine Vorauskasse von 50% zu verlangen. Bei Erstaufträgen

kann eine Vorkasse von 100% verlangt werden.

§11Gerichtsstand, Erfüllungsort, Wirksamkeit

1.     Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung mit Kaufleuten i.S.d. HGB, juristischen Personen des

öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

einschließlich Wechsel` und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand –

unbeschadet unseres Rechtes, Klage an jedem anderen gesetzlich

gegründeten Gerichtsstand zu erheben – unser Firmensitz vereinbart

2.     Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

3.     Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


© HealthySolution – Florian Körner 2020